Aufklärung zu Vollmachten, Verfügungen und Testament
Als Kooperationspartner der JURA DIREKT möchte ich meiner Verantwortung gerecht werden und Dich informieren, wie sich fehlende Vollmachten auf meinen Fachbereich und auf Dein Privat- und Geschäftsleben auswirken. Bei Fragen freue ich mich über Deine Kontaktaufnahme.
Michael Witte
Bonnfinanz GmbH
Hinter den Straßenäckern 11
63906 Erlenbach
Mobil: 0171 3758551
michael.witte@bonnfinanz.de
Unfall oder Krankheit kann jeden jederzeit ereilen. Eine volljährige Person kann dann nur per Vorsorgevollmacht oder Betreuungs- bzw. Patientenverfügung vertreten werden.
Juristinnen und Juristen warnen davor, seine Vermögenswerte, seine Gesundheit, seine Firma – ja letztendlich sein Leben – einem Formular „zu übergeben“. Das können Sie zwar machen, es wäre jedoch so, als würden Sie Verträge selbst erstellen oder auch Ihr Auto selbst reparieren. Die Verantwortung für das Ergebnis übernehmen Sie selbst.
Eine rechtskonforme Erstellung Ihrer Vollmachten und Verfügungen erhalten Sie ausschließlich über Notarinnen bzw. Notare oder Anwältinnen bzw. Anwälte. Unsere kooperierenden Rechtsanwaltskanzleien bestätigen Ihnen die inhaltliche Korrektheit sowie die Haftung und Durchsetzung der Vorsorgedokumente innerhalb des JURA DIREKT Services sogar schriftlich.
Immer dann, wenn Sie Ihre Angelegenheiten selbst nicht erledigen können. Dies kann z. B. aufgrund von Unfall, Krankheit, Alter, Auslandsaufenthalt, kurz- bis mittelfristiger Bettlägerigkeit, Burnout, Kuraufenthalt, längeren Krankenhausaufenthalten (zum Beispiel wegen komplizierter Brüche oder Operationen), der Fall sein.
Aus dem Grundgesetz folgt, dass jeder Mensch das Recht auf Selbstbestimmung hat. Der Gesetzgeber möchte, dass Sie selbst entscheiden, wer Sie wann und wie im Falle eines Ausfalles vertritt. Lediglich minderjährige Kinder werden immer durch die zur Erziehung Berechtigten, in der Regel durch die Eltern, vertreten.
Auch das im Januar 2023 eingeführte „Ehegattennotvertretungsrecht" ändert daran nichts. Es regelt lediglich eine Vertretung für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartner für max. sechs Monate und ausschließlich für den Gesundheitsbereich. Die Vertretung ist mit strengen Voraussetzungen verbunden und sehr eng gefasst, da sie in der Praxis so gut wie immer über den Gesundheitsbereich hinaus geht. Des Weiteren bleibt der Rest der Familie außen vor.
Statistisch gesehen ist jede zweite vom Gericht ernannte Betreuungsperson ein Familienangehöriger oder eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner. Diese hat sich weitestgehend an die gleichen Regeln zur Antragstellung bei Gericht und Vermögenstrennung zu halten wie eine fremde Betreuungsperson. Sie muss Anträge stellen, um Ausgaben tätigen zu dürfen, Rechenschaft ablegen und das Vermögen strikt von dem eigenen trennen.
Das stellt Ehepaare, nicht verheiratete Paare und Lebenspartnerschaften oft vor große Herausforderungen, weil alle Gelder meist gemeinsam verwaltet werden. Noch größere Schwierigkeiten gibt es bei in gemeinsamem Eigentum stehenden Vermögenswerten, wie Immobilien oder Unternehmensanteilen. Hier wird der Umgang mit dem Eigentum deutlich erschwert, wenn eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner unter Betreuung steht.
Mit einer Kontovollmacht dürfen Sie zum Beispiel Kontobewegungen steuern. Eine Kontovollmacht ist jedoch keine vollumfängliche Bank- und Vermögensvollmacht. Im Betreuungsfall steht die Vorsorgevollmacht über der Kontovollmacht. Erst kürzlich wurde wieder durch ein Urteil eines Landgerichtes bestätigt, dass Banken rechtskonforme Vorsorgevollmachten akzeptieren müssen.
Mit der JURA DIREKT-Rundum-Absicherung durch individuelle, anwaltliche Rechtsdokumente und dem TÜV-zertifizierten 18-Punkte-Service bleibst Du selbstbestimmt und entlastest in Notfallsituationen Deine Familie. Der JURA DIREKT Service kann auch zu bereits bestehenden Vollmachten, die anwaltlich, notariell oder über Vorlagen erstellt wurden, hinzugebucht werden.
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