Wer durch ein Testament enterbt wird, verliert nicht alles. Das Gesetz schützt engste Angehörige mit einem Mindestanteil am Nachlass – dem Pflichtteil. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom letzten Willen des Erblassers.
Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch gegen die Erben. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls. Kein Ermessensspielraum: Die Höhe ergibt sich aus dem Gesetz.
Anspruchsberechtigt sind Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel), der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – die Eltern. Ein Testament kann diesen Anspruch nicht beseitigen, sondern nur die Erbstellung.
Entscheidend ist die Enterbung durch Testament oder Erbvertrag. Wer im letzten Willen nicht bedacht wurde oder dessen Erbteil unter die Pflichtteilsquote fällt, kann den Differenzbetrag geltend machen. Der Anspruch entsteht mit dem Tod des Erblassers.
Wichtig: Bei lebzeitigen Schenkungen greift der Pflichtteilsergänzungsanspruch. Wer kurz vor dem Tod Vermögen verschenkt, kann den Pflichtteil künstlicher Nachlassminderung nicht entgehen. Die Schenkungen werden – mit degressiver Abschmelzung – bis zu zehn Jahre rückwirkend einbezogen.
Zusatzpflichtteil (§ 2305 S. 1 BGB):
Ist einem Pflichtteilsberechtigten ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als sein Pflichtteil, so kann der Pflichtteilsberechtigte von den Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils, also den Rest, verlangen.
Drei Jahre. So lang ist die Verjährungsfrist – gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall und die Enterbung bekannt wurden (§ 195 BGB). Wer wartet, riskiert den Verlust des Anspruchs. Ohne Kenntnis verjährt der Anspruch übrigens erst nach 30 Jahren.
Hinzu kommt die Auskunftspflicht der Erben: Sie müssen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorlegen. Wird dieses verweigert, verzögert oder unvollständig eingereicht, gibt es rechtliche Mittel dagegen. Auch ein notarielles Verzeichnis kann erzwungen werden.
Erben zahlen selten freiwillig. Der Pflichtteil muss aktiv eingefordert werden – mit Fristsetzung, Auskunftsbegehren und, wenn nötig, Klage. Der Weg durch die Instanzen lohnt sich: Die Erfolgsquoten bei klar begründeten Pflichtteilsklagen sind hoch. Voraussetzung ist eine sorgfältige Vorbereitung.
Pflichtteilsansprüche lassen sich auch außergerichtlich durchsetzen. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung verkürzt das Verfahren, sichert Beweismittel und verhindert taktische Verzögerungen durch die Gegenseite.
Gegenüber Eltern oder Ehegatten gilt nur versuchter Mord oder Totschlag (§ 2334 und § 2335).
Drei Punkte sind in der Praxis entscheidend:
Erstens muss der Entziehungsgrund tatsächlich vorliegen und beweisbar sein – Vermutungen oder Zerwürfnisse genügen nicht. Zweitens muss der Erblasser ihn im Testament ausdrücklich benennen (§ 2336 Abs. 2 BGB); ein Schweigen macht die Entziehung unwirksam. Drittens trägt im Streitfall der Erbe die Beweislast – nicht der Pflichtteilsberechtigte.
Zerrüttetes Verhältnis, jahrelanger Kontaktabbruch oder Undankbarkeit reichen rechtlich nicht aus. Das wird oft unterschätzt.
Stirbt der Pflichtteilsberechtigte und sein bislang nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch ist noch nicht verjährt, geht der Pflichtteilsanspruch auf die Erben des Pflichtteilsberechtigten über. (BFH-Urteil vom 7. Dezember 2016 – II R 21/14)
Wer als Erbe weiß, dass eine Pflichtteilsberechtigung besteht, sollte zügig und bezogen auf den Todestag eine Vermögensaufstellung erstellen. In diesem Nachlassverzeichnis sind einerseits die positiven Vermögenswerte zu erfassen und auf der anderen Seite die Verbindlichkeiten (Schulden) und die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Begräbnis entstehen. Das ist quasi die Vermögensbilanz zum Zeitpunkt des Todes.