Ein zerrissenes Testament gilt als ein rechtlich wirksamer Widerruf – auch wenn es danach weiter im Schließfach aufbewahrt wird. Das hat das OLG Frankfurt kürzlich entschieden (Az. 21 W 26/25). Damit bleibt die gesetzliche Erbfolge bestehen.
Der Fall
Der Erblasser war kinderlos mit seiner Ehefrau verheiratet. Nach seinem Tod erhielt sie – gemeinsam mit der Mutter des Erblassers – einen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Zwei Monate später entdeckten die Beteiligten in einem Bankschließfach ein handschriftliches Testament, das einen Dritten als Alleinerben auswies. Dieses Testament war jedoch mittig zerrissen.
Das Nachlassgericht wertete das Zerreißen als Widerruf und sah keinen Anlass, den erteilten Erbschein einzuziehen. Die daraufhin eingelegte Beschwerde blieb auch vor dem OLG ohne Erfolg. Auch die Tatsache, dass das zerrissene Testament im Schließfach belassen wurde, ändere nichts an der rechtlichen Bewertung. Warum der Erblasser es nicht entsorgt habe, sei zwar unklar, reiche aber nicht aus, um die gesetzliche Vermutung zu entkräften.
Der Fall zeigt: Wer sein Testament ändern will, sollte es klar und eindeutig tun.
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