- Sorgerechtsverfügung für mehr als ein Kind
- Ausstellung mehrerer Verfügungen, beispielsweise bei Patchwork
- Berücksichtigung der aktuellen Rechtsgrundlage
- Berücksichtigung aller Formvorschriften
- Haftung für den Inhalt der Sorgerechtsverfügung
Wie hast Du für den Ernstfall vorgesorgt, dass Du und Dein*e Partner*in ausfällt? Wer soll dann für die minderjährigen Kinder entscheiden?
Oft besteht der Irrglaube, dass es eine automatische Vertretungsberechtigung gibt, wenn beide Elternteile durch Tod oder Krankheit ausfallen. Doch weder Großeltern noch Onkel/Tanten oder Paten können die elterliche Sorge für das minderjährige Kind übernehmen. Ist nichts geregelt, setzt das Gericht einen Vormund ein.
Für die Personensorge, die Vermögensorge und die Vertretungsmacht sollten die Eltern konkret eine Person (oder mehrere in Reihenfolge) bestimmen. Das geschieht idealerweise durch eine anwaltliche Sorgerechtsverfügung, die Deine Wünsche widerspiegeln. Das Internet bietet zwar eine Unmenge an Informationen und Vorlagen. Doch die Besonderheiten deiner individuellen Familienkonstellation berücksichtigen sie meist nicht.
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Vertrauenspersonen bestimmen und so vermeiden, dass sich der Staat zeitweise um minderjährige Kinder kümmert.
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Familien mit Kindern unter 18 Jahren empfehlen Rechtsanwälte zur Gesamtvollmacht eine Sorgerechtsverfügung fertigen zu lassen. Damit verhindern Sie, dass der Staat sich um die Kinder kümmert, wenn beide Elternteile ganz oder zeitweise ausfallen. In der Sorgerechtsverfügung bestimmen Sie die Personen, bei denen die Kinder dann leben sollen und die sich um Erziehung und ggf. Vermögensverwaltung der Kinder kümmern dürfen.
Eine Sorgerechtsverfügung greift, wenn beide Elternteile nicht handeln können oder gar versterben. In einer Sorgerechtsverfügung wird eine Vertrauensperson benannt, die in einem solchen Fall vom Gericht zum Vormund für minderjährige Kinder bestellt wird.
Verwandte der Kinder sind bei Ausfall der Eltern nicht automatisch zur Vertretung und Versorgung der Kinder berechtigt. Die Personen- und Vermögensfürsorge wird ausschließlich vom Vormundschaftsgericht entschieden und bestimmt. Damit Vormundschaftsgerichte schnellere Entscheidungen treffen können und verhindert wird, dass sich der Staat um minderjährige Kinder kümmert, empfiehlt es sich den gewünschten Vormund vorab in einer Sorgerechtsverfügung zu benennen.
Nein. Auch bei Vorliegen einer Sorgerechtsverfügung wird ein gerichtliches Verfahren zur Bestellung eines Vormunds durchgeführt. Hierbei möchte das Vormundschaftsgericht die persönliche Eignung des gewünschten Vormunds überprüfen, um das Kindeswohl nicht zu gefährden. Zudem ist das Gericht bestrebt, ebenfalls den Kindeswillen zu berücksichtigen und die Wünsche der Kinder – falls möglich – anzuhören.
Eine Sorgerechtsverfügung hat testamentarischen Charakter. Zur rechtlichen Anerkennung ist es deshalb erforderlich, sie handschriftlich zu verfassen und mit Ort und Datum zu unterzeichnen. Bei Elternteilen mit beiderseitigem Sorgerecht ist es unerheblich, welches Elternteil das handschriftliche Dokument erstellt. Jedoch müssen beide Sorgerechtsinhaber unterschreiben. Elternteile mit alleinigem Sorgerecht erstellen und unterschreiben das handschriftliche Dokument einseitig. Bei unverheirateten Elternteilen mit beiderseitigem Sorgerecht muss aus rechtlichen Gründen jeweils ein Exemplar eigenhändig abgeschrieben und einzeln unterzeichnet werden. Jedoch sollte in beiden Exemplaren derselbe Vormund benannt sein, um gerichtliche Herausforderungen zu vermeiden.
Zunächst muss zwischen geteiltem oder alleinigem Sorgerecht unterschieden werden. Bei geteiltem Sorgerecht sollten die leibliche Mutter und der leibliche Vater versuchen eine Einigung über den zu benennenden Vormund untereinander anzustreben, da die Sorgerechtsverfügung nur greift, wenn beide Elternteile nicht handeln können oder gar versterben. Ist die Einigung nicht möglich, können dennoch jeweils einseitige Willenserklärungen abgegeben werden. Das Gericht muss dann allerdings prüfen, welche Option als Vormund die bessere ist. Dies kann das Verfahren in die Länge ziehen und eine Zerreißprobe für die Kinder bedeuten, da zwischenzeitlich der Staat die Obhut übernimmt. Auch bei alleinigem Sorgerecht ist das Gericht stets bestrebt, das andere Elternteil als Vormund zu benennen. Sollte dies jedoch vom Sorgerechtsinhaber aufgrund schwerwiegendem Fehlverhaltens seitens des anderen Elternteils gegenüber der Kinder nicht gewünscht sein, empfiehlt es sich dem Vormundschaftsgericht genaue Gründe hierfür in der Sorgerechtsverfügung zu nennen.
In einem Testament können ebenfalls Regelungen erfasst werden, wer sich um die minderjährigen Kinder kümmern soll, falls beide Elternteile ausfallen oder versterben. Umgekehrt kann in einer Sorgerechtsverfügung zwar jemand für die Personen- und Vermögenssorge der minderjährigen Kinder benannt werden, jedoch können keine Regelungen zur detaillierten Vermögensverteilung oder bedingte Erbauszahlung getroffen werden, z.B. Finanzierung des Führerscheins, des Studiums oder Auszahlung des Vermögens ab dem 25. Lebensjahr. Dies geht nur in einem Testament. Da Testamente jedoch oft beim Amtsgericht oder in Schließfächern hinterlegt sind, sind sie meist nicht schnell zugänglich. Um zu verhindern, dass sich der Staat zwischenzeitlich um die minderjährigen Kinder kümmert, sollten Testament und Sorgerechtsverfügung getrennt voneinander erstellt werden. Die Sorgerechtsverfügung sollte im Notfall schnell griffbereit sein.